Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2015

Geschäftszahl

2012/05/0073

Rechtssatz

Bei den beabsichtigten Rodungen handelt es sich um mit dem Projekt "110-kV-Freileitung Villach" unstrittig in einem sachlichen Zusammenhang stehende Maßnahmen, zumal die Rodungen der Verwirklichung dieses Projektes dienen sollen. Für das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen; entscheidend ist nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 vielmehr, ob solche Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Allein der Umstand, dass die Errichtung der gegenständlichen Starkstromfreileitung für sich genommen nicht UVPpflichtig ist, bewirkt zudem nicht, dass dieser Teil des Projektes im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens auszuklammern wäre und nur noch ausschließlich die Rodungen zu betrachten wären. Einer solchen Auslegung stünde auch der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVPG 2000 entgegen, der die Beurteilung eines Projektes in seiner Gesamtheit erfordert. Indem die Behörde das eingereichte Projekt auf die Rodungen eingeschränkt hat, vom Fehlen eines räumlichen Zusammenhangs ausgegangen ist und infolgedessen die Rodungen in mehrere getrennt voneinander zu beurteilende Projekte aufgesplittet hat, hat sie die Rechtslage verkannt.