Verwaltungsgerichtshof
29.09.2015
2012/05/0073
Im Feststellungsverfahren sind sämtliche mit einem Vorhaben im sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Eingriffe zu prüfen, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 zum UVPG 2000 auslöst.