Verwaltungsgerichtshof
20.01.2015
2012/05/0058
Das Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung bezieht sich auf die jeweilige Bodenfläche; eine Versiegelung kann diesem Gebot nicht entsprechen, selbst wenn auf ihr Pflanzungen erfolgen, so etwa Blumentröge aufgestellt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071