Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Geschäftszahl

2012/05/0058

Rechtssatz

Das Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung bezieht sich auf die jeweilige Bodenfläche; eine Versiegelung kann diesem Gebot nicht entsprechen, selbst wenn auf ihr Pflanzungen erfolgen, so etwa Blumentröge aufgestellt werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0071