Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Geschäftszahl

2012/05/0058

Rechtssatz

Das Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile und kann durch unterirdische Bauführungen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO ergibt, auch eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht eintreten (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0071