Verwaltungsgerichtshof
20.01.2015
2012/05/0058
Das Nachbarrecht auf Einhaltung von Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO) bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten und Bauteile und kann durch unterirdische Bauführungen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera a, Wr BauO ergibt, auch eine Verletzung von Abstandsbestimmungen nicht eintreten (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0218, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071