Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2015

Geschäftszahl

2012/05/0058

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO steht dem Nachbarn bei Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung ein Recht auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundfläche zu.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/05/0071