Verwaltungsgerichtshof
20.01.2015
2012/05/0058
Gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO steht dem Nachbarn bei Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung ein Recht auf Freihaltung der diesbezüglichen Grundfläche zu.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/05/0071