Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
2012/04/0145
Für eine analoge Anwendung des Paragraph 73, BVergG 2006 (betreffend die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der eigenen Zuverlässigkeit) auch im Sektorenbereich wäre es weder erforderlich gewesen, die Anwendbarkeit des Paragraph 73, BVergG 2006 in der Ausschreibung ausdrücklich vorzusehen, noch steht die explizite Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach Paragraph 229, Absatz eins, BVergG 2006 anzuwenden sei (was sich in der vorliegenden Konstellation schon aus Paragraph 229, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 164, BVergG 2006 ergibt) einer derartigen Anwendung entgegen. Aus keinem dieser Umstände kann nämlich geschlossen werden, dass eine analoge Anwendung von Bestimmungen des 2. Teils des BVergG 2006 und insbesondere von Paragraph 73, BVergG 2006 ausgeschlossen werden sollte, sodass mit dem Hinweis der Behörde auf die Bestandskraft der Ausschreibung gegenständlich nichts gewonnen ist. Ausgehend von der vom VwGH als geboten erachteten analogen Anwendung des Paragraph 73, BVergG 2006 ist in diesem Zusammenhang auch auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach Festlegungen in der Ausschreibung im Zweifel gesetzeskonform zu lesen sind (Hinweis E vom 2. Oktober 2012, 2010/04/0018).