Verwaltungsgerichtshof
25.03.2014
2012/04/0145
Angesichts der Ausführungen des VfGH im E vom 24. Juni 1998, G 462/97, VfSlg. 15.216 aus 1998, kann dem Gesetzgeber nach Auffassung des VwGH nicht unterstellt werden, dass Bietern in einem Vergabeverfahren im Sektorenbereich keine Möglichkeit offen stehen sollte, bei Vorliegen von Umständen, die die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach sich ziehen, ihre dennoch bestehende Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen. Es ist somit vom Vorliegen einer echten Lücke auszugehen. Auch das in den Erläuterungen Regierungsvorlage 1171 BlgNR, 22. GP, 117) angeführte Ziel der Vereinfachungen für Sektorenauftraggeber steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Die unterschiedlichen Regelungen für den "klassischen" Bereich und den Sektorenbereich sind - ausgehend von den ebenfalls unterschiedlich ausgestalteten Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - vor dem Hintergrund zu sehen, dass Sektorenauftraggebern ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt werden soll vergleiche dazu etwa M. Holoubek/C. Fuchs, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 163,, Rz. 6; siehe weiters Erwägungsgrund 9 zur Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste). Diese Intention wird durch die Einräumung der Möglichkeit für Bieter, trotz Vorliegens bestimmter Umstände die eigene Zuverlässigkeit glaubhaft zu machen, aber nicht beeinträchtigt.