Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2012

Geschäftszahl

2012/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.