Verwaltungsgerichtshof
14.03.2012
2012/04/0012
GRS wie 2011/04/0180 E 2. Februar 2012 RS 2
Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.