Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Geschäftszahl

2012/03/0180

Rechtssatz

Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach einer allfälligen Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0061, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X05