Verwaltungsgerichtshof
19.03.2013
2012/03/0180
Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt auch nach einer allfälligen Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0061, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X05