Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Geschäftszahl

2012/03/0180

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0020 E 18. Februar 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X01