Verwaltungsgerichtshof
19.03.2013
2012/03/0180
GRS wie 98/20/0020 E 18. Februar 1999 RS 1
Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch Missbrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegensteht.
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X01