Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

2012/03/0178

Rechtssatz

Es kommt der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (Hinweis U des OGH vom 13. Juli 2010, 4 Ob 21/10g, mwH). An einem öffentlichen Weg können daher Privatrechte, etwa eine Dienstbarkeit, nur erworben werden, wenn die Benutzung des Weges in anderer Weise ausgeübt wird, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauchs erfolgt.