Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0178
Zwar kann ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersessen werden. Das erfordert aber ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb des dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte (Hinweis B des OGH vom 6. Juli 2010, 1 Ob 89/10k, mwH).