Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0178
Nach dem EisenbahnG 1957 besteht kein Anspruch darauf, dass das bestehende Wegenetz (mit möglichst kurzen Verbindungen) samt der vorhandenen Eisenbahnkreuzung erhalten bleibt (Hinweis E vom 26. Mai 2014, 2013/03/0133).