Verwaltungsgerichtshof
19.03.2013
2012/03/0172
Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (Hinweis E vom 23. September 2009, 2009/03/0091, mwH).