Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Geschäftszahl

2012/03/0172

Rechtssatz

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (Hinweis E vom 23. September 2009, 2009/03/0091, mwH).