Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2013

Geschäftszahl

2012/03/0172

Rechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2009/03/0124), betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (Hinweis E vom 27. November 2012, 2012/03/0140).