Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0003 E 24. September 2014 RS 8

Stammrechtssatz

Eine auf Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG gestützte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst setzt voraus, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist, andernfalls die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004). Gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen, erweist sich auch der auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG gerichtete Eventualantrag als nicht zielführend.