Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Der EuGH hat die Bedeutung der Rechtskraft betont und die Auffassung vertreten, dass das Unionsrecht dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechend nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist, selbst wenn sie dem Unionsrecht widerspricht (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0465 und die dort zit Judikatur, die vom Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, Rs C-453/00, Kühne & Heitz, ihren Ausgang nahm).