Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0165
Das Verfahren, das einen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zum Gegenstand hat, hat nicht den Zweck, die Frage einer in diesem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren strittigen Parteistellung zu klären. Dies folgt schon daraus, dass sogar eine übergangene Partei nicht legitimiert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens, dem sie zu Unrecht nicht beigezogen wurde, zu stellen, obgleich ihre Parteistellung in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt umstritten war (Hinweis E vom 20. Dezember 1991, 90/17/0313).