Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.Zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind nur die Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens legitimiert.