Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Bei einer nach Abschluss des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 erfolgten Projektmodifikation handelt es sich weder um eine neu hervorgekommene Tatsache, noch um ein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Es liegt vielmehr eine nachträgliche Änderung der Tatsachenlage vor, welche, sollte das modifizierte Projekt hinsichtlich der für die UVP-Pflicht maßgeblichen Punkte mit dem dem UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Projekt nicht ident sein, in Form eines neuen UVP-Feststellungsantrages geltend zu machen wäre (Hinweis in diesem Sinn E vom 26. April 2011, 2011/03/0067).