Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 beruhenden Feststellungsbescheides findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo ein Vorhaben derart modifiziert wird, dass es hinsichtlich der für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Punkte nicht mehr mit dem ursprünglichen Vorhaben übereinstimmt.