Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 28. Juni 2005, 2003/05/0091 (VwSlg 16.654 A/2005); E vom 30. Juni 2006, 2005/04/0195; E vom 19. Jänner 2010, 2008/05/0162) für die Frage der Bindungswirkung eines auf Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 beruhenden Feststellungsbescheides zu prüfen, ob jenes Vorhaben, das einem derartigen Feststellungsverfahren unterzogen wurde, mit jenem Vorhaben, das (bei Verneinung einer UVP-Pflicht) gemäß den entsprechenden Materiengesetzen zur Genehmigung eingereicht wurde, hinsichtlich jener Punkte, die für die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung relevant sind, ident ist. Eine derartige Identität könnte insbesondere dann verneint werden, wenn etwa die Lage des Vorhabens so verändert wurde, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären.