Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Rechtssatz

Bei den in Anhang römisch zwei der RL 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, iSd Artikel 4, Absatz 2, der UVP-RL den Mitgliedsstaaten überlassen. Dieser Entscheidungsspielraum wird zwar nach der Rechtsprechung des EuGH durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen. Demgemäß wird mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-RL erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt. Dagegen dienen sie nicht dazu, bestimmte Klassen der in Anhang römisch zwei der Richtlinie aufgeführten, im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommenden Projekte von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (Hinweis EuGH vom 16. September 1999, WWF u. a., Rs C-435/97, Slg 1999, I-5613, Rz 36f, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH; EuGH vom 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12 Rz 29; vergleiche in diesem Zusammenhang das E vom 3. September 2008, 2006/04/0081).