Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0165
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat vergleiche etwa EuGH vom 8. Mai 2013, Hristomir Marinov, Rs C 142/12, Rz 37ff; EuGH vom 8. Oktober 1987, Kolpinghuis Nijmegen, Rs C-80/86, Slg 1987, 3969, Rz 7). Damit setzt die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie jedenfalls deren fehlende oder mangelhafte Umsetzung durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (Hinweis E vom 12. September 2012, 2010/08/0096, mwH). Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass sich die Bestimmung des Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera a, UVP-RL - wörtlich ident - in Anhang 1 Ziffer 9, Litera a, des UVPG 2000 wiederfindet, weshalb für "Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" auch nach der nationalen Rechtslage jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und schon aus diesem Grund eine unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera a, UVP-RL nicht in den Blick tritt.