Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0165

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0062 E 25. April 2013 RS 1

(hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Beim Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um einen relativen Grund. Das Verfahren ist nur wieder aufzunehmen, wenn sich voraussichtlich - damit ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit gemeint - ein anderer Spruch in der Hauptsache ergeben hätte; diese Frage ist nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bestand.