Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0165
GRS wie Ro 2014/05/0059 E 24. Juni 2014 RS 1
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG normiert einen relativen Wiederaufnahmegrund, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein nicht genügt, sondern eine Wiederaufnahme nur rechtfertigt, wenn die nova reperta zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden.