Verwaltungsgerichtshof
18.09.2013
2012/03/0162
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die auch für die Auslegung von Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G 2001 maßgeblich bleibt, ist für das Vorliegen von Werbung entscheidend, ob die (gegen eine Gegenleistung bzw für ein eigenes Produkt gesendete) Äußerung bzw Darstellung insgesamt geeignet ist, das bislang uninformierte oder unentschlossene Publikum für den Erwerb dieses Produkts (Waren, Dienstleistungen) zu gewinnen, sodass auf das Ziel der Darstellung, nämlich den Absatz dieser Produkte zu fördern, geschlossen werden kann (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2010/03/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030162.X02