Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

2012/03/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0076 E 24. März 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, sie sei "jedenfalls vorab über die Bestellung (des nichtamtlichen Sachverständigen) zu informieren" gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verfahrensgesetze nicht gebieten, einer Partei des Verwaltungsverfahrens zur Frage der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen (Hinweis E vom 8. Juni 2005, 2002/03/0076, mwN).