Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2012

Geschäftszahl

2012/03/0134

Rechtssatz

Angesichts von wiederholten Spitalsbehandlung und der darauf gründenden Befunde hat der Betroffene mit seiner Weigerung, sich der Begutachtung durch den Amtsarzt zu unterziehen, seine auf der Grundlage des Paragraph 39, AVG gegebene Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts verletzt und sich damit selbst um die Gelegenheit gebracht, in einem Untersuchungsgespräch mit dem Amtsarzt die Spitalsbefunde und damit die Grundlage für den von der Behörde gezogenen rechtlichen Schluss auf eine Waffenmissbrauchsgefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 zu entkräften (Hinweis E vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601).