Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2013

Geschäftszahl

2012/03/0102

Rechtssatz

Das Recht eines Mitgliedstaats vermag die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung, dass eine technische Vorschrift iSd Richtlinie 98/34/EG der Europäischen Kommission mitzuteilen ist, nach der Judikatur des EuGH nicht zu konterkarieren. Nach der ständigen Rechtsprechung dieses Gerichtshofes haben die Gründungsverträge der Union, im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen, eine neue Rechtsordnung geschaffen, mit eigenen Organen, zu deren Gunsten die Staaten in immer weiteren Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 5. Februar 1963, Van Gend & Loos, 26/62, Slg 1963, 1, 3, sowie Urteil des EuGH vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, Slg 1964, 1251, 1269); die wesentlichen Merkmale der in dieser Weise verfassten Rechtsordnung der Union sind insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen vergleiche Gutachten 1/09 des EuGH (Plenum) vom 8. März 2011, Slg 2011, I-1137, Rz 65).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/03/0103 E 23. Oktober 2013