Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2012

Geschäftszahl

2012/03/0080

Rechtssatz

Die RTR-GmbH wurde mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KOG 2001 in der Stammfassung wurde die nach dem Telekommunikationsgesetz (1997) eingerichtete Telekom-Control GmbH kraft Gesetzes durch Aufnahme auf die RTR-GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Bei der RTR-GmbH handelt es sich daher -

wie bereits bei der Telekom-Control GmbH, die auf sie verschmolzen wurde und deren Aufgaben sie auch weitestgehend übernommen hat vergleiche dazu die Begründung des Initiativantrages 370/A, 21. Gesetzgebungsperiode - um eine selbständige Kapitalgesellschaft des Bundes außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung. Ungeachtet der der BMVIT eingeräumten Aufsichts- und Weisungsbefugnisse bedürfte es - auch angesichts der im KOG 2001 und PostmarktG 2009 enthaltenen Vorschriften über Rechtsmittel vergleiche Paragraph 39, KOG 2001, Paragraph 44, PostmarktG 2009) - für die Einräumung einer Berufung gegen Entscheidungen der RTR-GmbH einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung vergleiche das die Telekom-Control GmbH betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, B 2271/00).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2012/03/0081 E 20. Juni 2012

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2012:2012030080.X01