Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2015

Geschäftszahl

2012/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0004 E 26. Juni 1990 RS 5

Stammrechtssatz

Wurde der Antragsteller verpflichtet, den Betrag an Barauslagen unmittelbar an den Sachverständigen zu überweisen, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beh schon Barauslagen erwachsen sind, weshalb auch deren Ersatz durch den Antragsteller nicht in Frage kommen kann (Hinweis E 17.5.1990, 89/07/0199).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/03/0077

2012/03/0095

2012/03/0094

2012/03/0093