Verwaltungsgerichtshof
24.03.2015
2012/03/0076
GRS wie 2008/03/0083 E 25. Februar 2009 VwSlg 17631 A/2009 RS 1
Mit der Novelle zum Kraftfahrliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2006,, wurde die maximale Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre verkürzt. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1170 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode sollte zudem "entsprechend dem Wunsch der meisten Länder auch diesen ein verkehrspolitischer Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der Konzessionsdauer eingeräumt" werden. Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, KflG 1999 dahin zu verstehen, dass der Konzessionsbehörde bei der Festlegung der konkreten Konzessionsdauer eine Ermessensausübung ermöglicht wird. Dieses Ermessen ist jedoch im Sinne des Gesetzes zu üben, was insbesondere bedeutet, dass eine Verkürzung der Konzessionsdauer jedenfalls nur insoweit in Betracht kommt, als diese zumindest geeignet ist, zur Erreichung konkret festzustellender Ziele der Bundes- und Landesplanung beizutragen. Wird die Konzession daher nicht für die beantragte Höchstdauer erteilt, so hat die Behörde nicht nur die zu beachtenden Ziele der Landesplanung festzustellen, sondern auch darzulegen, wie die konkret festgelegte Konzessionsdauer zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann. Bei der konkreten Festlegung der Konzessionsdauer sind dabei auch die auf eine möglichst lange Konzessionsdauer gerichteten Interessen des Konzessionswerbers angemessen zu berücksichtigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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