Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2015

Geschäftszahl

2012/03/0058

Rechtssatz

Der Frachtbrief hat in erster Linie die Funktion einer Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag. Für die Frage, ob die Pakete "Postpakete" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, PostmarktG 2009 (bzw Artikel 2, Ziffer 6, der RL 97/67/EG) sind, kann aus dem Umstand, dass die bf Partei den Transport von Sendungen ausschließlich unter Anschluss eines Frachtbriefes vornimmt, daher nichts geschlossen werden. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer eins, Postgesetz 1837, PGS Nr 47 aus 1838,, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese nur den Transport von "Frachtbriefe(n) und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, (...) mitgegeben werden" als solche betraf (und diese Urkunden aus dem auf Briefe und periodische Schriften beschränkten Staatsvorbehalt nach Paragraph 7, leg. cit ausnahm), aber keine Aussage über die unter Anschluss von Frachtbriefen beförderten Sendungen enthielt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 9, 14, 18, des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957 über das Postwesen, Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 1957, (PostG), für den Standpunkt der bf Partei etwas zu gewinnen.