Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Geschäftszahl

2012/03/0045

Rechtssatz

Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann (Hinweis E vom 22. Oktober 2010/03/0014 und E des VfGH vom 13. Dezember 2007, römisch fünf 87/06 (Koralm)). Der Hinweis der Behörde, die Grenzwerte der SchIV 1993 würden eingehalten, macht daher eine Auseinandersetzung mit dem aufgeworfenen Thema des Einflusses von Schallpegelspitzen auf die menschliche Gesundheit und der Notwendigkeit ihrer Begrenzung nicht entbehrlich.