Verwaltungsgerichtshof
28.02.2014
2012/03/0019
Der ORF muss im Interesse der Einhaltung des ORF-G 2001 dafür Sorge tragen, dass dieses Gesetz im Rahmen seiner Sendungen eingehalten wird und seine Vereinbarungen mit denjenigen, die die Interviewzone zur Verfügung stellen, gegebenenfalls entsprechend gestalten. Gleiches gilt für die Durchführung der gesamten Sendung. Eine andere Sichtweise würde dem im ORF-G 2001 normierten Schutz vor dem Paragraph 16, Absatz 5, leg cit zuwiderlaufenden Produktplatzierungen entgegenstehen und zudem der Kontrollfunktion der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübenden belangten Behörde zuwiderlaufen, deren Beurteilung an der Einhaltung des ORF-G 2001 und nicht an der Gestaltung der Interviewzonen durch Dritte orientiert sein muss vergleiche in diesem Sinne das E vom 8. September 2011, 2011/03/0019).
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030019.X10