Verwaltungsgerichtshof
28.02.2014
2012/03/0019
Für die Beurteilung des Merkmales der Entgeltlichkeit bei einer Produktplatzierung iSd ORF-G 2001 ist grundsätzlich von einem üblichen Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch und nicht von einem tatsächlich geleisteten Entgelt auszugehen (Hinweis E vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0173). Damit ist es für die Beurteilung, ob eine Produktplatzierung vorliegt, nicht maßgeblich, ob der ORF vorliegend überhaupt ein Entgelt erhalten hat oder ob ein Entgelt gegebenenfalls lediglich einem Dritten zukam. Im Übrigen wird mit der bloßen Behauptung, es könne "angesichts der im Sport 'an allen
Ecken und Enden' anzutreffenden werblichen Einschübe ... keine
Verkehrsauffassung dahin geben, dass dem Rundfunkveranstalter für die Darstellung/Erwähnung ein Entgelt geleistet" werde, nicht substantiiert aufgezeigt, dass tatsächlich keine solche Verkehrsauffassung besteht.
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030019.X07