Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2014

Geschäftszahl

2012/03/0019

Rechtssatz

Bei der Produktplatzierung werden letztlich der Name, die Marke, die Leistung, die Waren usw eines Unternehmens gefördert, wobei es um deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung geht; ein Zurschaustellen erfolgt erst dann werbewirksam, wenn dem durchschnittlichen informierten und aufmerksamen Konsumenten eines Fernsehprogramms das zur Schau gestellte Produkt als Marke bekannt ist (Hinweis E vom 26. Juli 2007, VwSlg 17.247 A/2007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030019.X02