Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0168 E 22. Mai 2013 RS 4

Stammrechtssatz

Der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen.