Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Rechtssatz

Sind die örtlichen Verhältnisse durch die Antragsunterlagen, das Vorbringen der bf Partei sowie durch die vorliegenden Sachverständigengutachten hinreichend klargestellt, bedarf es keines Lokalaugenscheines (Hinweis E vom 23. April 2013, 2012/02/0002, mwH).