Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Rechtssatz

Eine andere als die beantragte Trassenführung war nicht Gegenstand des vorliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens, weshalb in diesem Sinne "Alternativprojekte" bzw "alternative Streckenführungen" von der Behörde nicht zu prüfen waren (Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191; E vom 3. September 2002, 2002/03/0072; und E vom 14. November 2006, 2004/03/0053), wobei auch die von der Behörde im Grunde des Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 vorzunehmende Abwägung nicht in Bezug auf ein anderes Projekt zu erfolgen hatte.