Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0003
Eine andere als die beantragte Trassenführung war nicht Gegenstand des vorliegenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens, weshalb in diesem Sinne "Alternativprojekte" bzw "alternative Streckenführungen" von der Behörde nicht zu prüfen waren (Hinweis E vom 26. April 1995, 93/03/0191; E vom 3. September 2002, 2002/03/0072; und E vom 14. November 2006, 2004/03/0053), wobei auch die von der Behörde im Grunde des Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 vorzunehmende Abwägung nicht in Bezug auf ein anderes Projekt zu erfolgen hatte.