Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0003
GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 56
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 ist die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053 mwH). Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).