Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Rechtssatz

Eine eisenbahnbaurechtliche Bewilligung vermag eine nach (Tiroler) Landesrecht erforderliche straßenrechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen, die bei Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften sehen im Übrigen die Anwendung einer landesgesetzlichen Vorschrift nicht vor (Hinweis E vom 14. November 2001, 99/03/0378).