Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0003
Eine eisenbahnbaurechtliche Bewilligung vermag eine nach (Tiroler) Landesrecht erforderliche straßenrechtliche Bewilligung nicht zu ersetzen, die bei Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung anzuwendenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften sehen im Übrigen die Anwendung einer landesgesetzlichen Vorschrift nicht vor (Hinweis E vom 14. November 2001, 99/03/0378).