Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

2012/03/0003

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 10, EisenbahnG 1957 wiederholt ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist; aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage iSd Paragraph 10, EisenbahnG 1957 ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebes oder -verkehrs) entscheidend ist (Hinweis etwa E vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160 ua, mwH). An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei wieder herzustellenden Straßenteilen bzw Verkehrsanlagen, welche nicht unmittelbar dem Zweck des Eisenbahnbetriebes oder - verkehrs gewidmet sind und insofern nicht unmittelbar dazu dienen, den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr aufzunehmen bzw diesen aufrecht zu erhalten.