Verwaltungsgerichtshof
24.09.2014
2012/03/0003
Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung ist nicht von einer behördlichen Entscheidung betreffend die Übernahme und künftige Erhaltung einer Erneuerung an einer Weganlage abhängig; Paragraph 20, Absatz 2, EisenbahnG 1957 verlangt nämlich erst für den Fall, dass darüber keine Vereinbarung besteht und die Übernahme einer wieder hergestellten Verkehrsanlage verweigert wird, eine diesbezügliche behördliche Entscheidung (vgl, insofern einschlägig, das E vom 14. November 2001, 99/03/0378). Daraus - sowie aus dem letzten Satz des Absatz eins, des Paragraph 20, EisenbahnG 1957 - lässt sich ableiten, dass für die Fälle der Wiederherstellung von Verkehrsanlagen und Wasserläufen vorrangig eine Vereinbarung und somit eine privatrechtliche Einigung anzustreben ist. Bei der in Paragraph 20, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltenen Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens handelt es sich um eine solche, die vom Bau der Eisenbahn abhängig gemacht ist, sohin um eine Folge, welche nur dann eintritt, wenn das Eisenbahnunternehmen von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Gebrauch macht; in diesem Fall treten die in der Baugenehmigung diesbezüglich enthaltenen Verpflichtungen ein (Hinweis E vom 24. Februar 1986, 86/10/0017 (VwSlg 12.049 A/1986)).