Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

2012/02/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0102 E 19. Oktober 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Unzuständigkeit des Bf auf Grund einer Geschäftsverteilung für die einzelnen Geschäftsführer kann von vornherein keine grundsätzliche Entlastung des Bf von der Verantwortung für die im Unternehmen getroffenen Entscheidungen bewirken; auch dem geschäftsintern nicht zuständigen Geschäftsführer verbleiben Auswahl-, Kontroll- und Interventionspflichten zur Wahrung der Rechtsordnung auch in jenen Bereichen, die zum Tätigkeitsfeld eines anderen Geschäftsführers gehören (Hinweis E 19. Dezember 2001, 99/13/0035).