Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2012

Geschäftszahl

2012/02/0097

Rechtssatz

Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kraftfahrzeuges bzw. nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungbesitzerin (Halterin) des Kraftfahrzeuges ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, kann doch in einem solchen Fall bei ihm nicht vorausgesetzt werden, dass er Kenntnis vom entsprechenden Sachverhalt hat vergleiche E 13. November 1996, 96/03/0237).