Verwaltungsgerichtshof
29.06.2012
2012/02/0097
GRS wie 2000/03/0237 E 15. November 2000 RS 2
Den Grundsatz "in dubio pro reo" darf die Behörde nur anwenden, wenn sie nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten hätte.