Verwaltungsgerichtshof
23.04.2013
2012/02/0006
GRS wie 93/02/0078 E 4. Februar 1994 VwSlg 13998 A/1994 RS 2
Wie sich schon aus der Überschrift des Paragraph 45, StVO ("Ausnahmen in Einzelfällen") ergibt und auch die Wortfolge "wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLER" indiziert, kommen als derartige wirtschaftliche Interessen nur Umstände in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Ein derartiges wirtschaftliches Interesse kann daher insbesondere nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken.
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020006.X02