Verwaltungsgerichtshof
23.04.2013
2012/02/0006
Bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche E 19. Juli 2011, 2010/02/0299, 0300).
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020006.X01